Ab wann gilt eine "geringe Menge" Cannabis?
26. Oktober 2022Wer Cannabis besitzt, macht sich strafbar. Jedoch gibt es Fälle, in denen Verfahren eingestellt werden aufgrund einer geringen Menge. Was es mit der geringen Menge auf sich hat, welche Obergrenze es gibt und wie diese definiert wird, erklären wir in diesem Beitrag.
Ab wann gilt eine geringe Menge?
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass der Besitz von sowohl Cannabisblüten als auch Cannabisprodukten strafbar ist. Dabei ist die Menge, mit der man erwischt wird, unwichtig. Trotzdem kommt es immer mal wieder vor, dass bei geringen Mengen, die für den Eigenbedarf genutzt werden, das Verfahren eingestellt wird. Es ist gesetzlich nicht offiziell definiert, was noch als geringe Menge gilt, jedoch wurde vom Bundesverfassungsgericht eine Vereinheitlichung für eine obere Grenze eingefordert, der die meisten Bundesländer bereits nachgekommen sind. Dementsprechend wird als obere Grenze für den Eigenbedarf eine Menge von sechs Gramm festgelegt, was aber ausdrücklich als obere Grenze gilt und nicht berücksichtigt werden muss.
Der genaue Wortlaut des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ist folgender:
§ 31a BtMG Absehen von der Verfolgung
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 (Straftat wegen Betäubungsmittel) zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
Dabei wird, wie bereits genannt, kein eindeutiger Grenzwert zur geringen Menge angegeben.