
Änderung der Abverkaufsfrist für Shisha Tabak
14. November 2022Wie bereits bekannt, werden aufgrund der neuen Tabaksteuerverordnung (TabStV) keine Verkaufsverpackungen über 25 Gramm genehmigt. Jedoch wurde den Verkäufern eine Abverkaufsfrist zugestanden. Nun wurden, bezüglich der Abverkaufsfrist, Änderungen bekannt gegeben. Worum es geht und was sich ändert, erklären wir in diesem Beitrag.
Was ist das neue Gesetz?
Seit dem 1. Juli 2022 ist die Änderung in der Verbrauchsteuerverordnung in Kraft getreten, die nach § 31 Absatz 4 den Wasserpfeifentabak nur mit “Packungen mit einer Menge bis zu 25 Gramm zulässig” macht. Dadurch sollen Shisha Bars daran gehindert werden Steuerhinterziehung zu begehen, indem sie Köpfe aus Großpackungen bauen. Leider muss der normale Shisha Raucher, der nicht in Shisha Bars verkehrt, darunter auch leiden.
Dem Einzelhandel wurde eine Abverkaufsfrist gewährt, die bis zum 31. Dezember 2022 gilt. Somit soll man den Tabak verkaufen können, der bereits im Umlauf ist, da der Verkäufer sonst keinen Umsatz mehr erzielen könnte.
Welche Änderung wurde vorgenommen?
Am 2. November 2022 wurde nun von der Generalzolldirektion bekannt gegeben, dass, in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen, den Wirtschaftsbeteiligten eine Verlängerung der Abverkaufsfrist zugestanden wird. Somit verlängert sich das Ende der Frist vom 31. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023 um fast genau sechs Monate. Dies dient der Übergangszeit, um alle Verpackungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in Umlauf gebracht wurden, abzuverkaufen.